Lehre
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO))
Ziele, Inhalt und Verlauf des Pharmaziestudiums
an der TU Braunschweig bis zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ("Universitätsausbildung").
Diese Ordnung ergänzt und präzisiert die von der AAppO vorgeschriebenen Verfahrensweisen, legt die im Studienverlauf zu erwerbenden Studiennachweise
fest und regelt den Zugang und die Zulassungsvoraussetzungen für die scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Famulatur und die praktische Ausbildung nach dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach AAppO sind nicht Bestandteil
der Universitätsausbildung und daher nicht in dieser Studienordnung geregelt.
(1) Das Pharmaziestudium bereitet auf wissenschaftlicher Grundlage auf die Approbation und die Ausübung einer Tätigkeit als Apotheker/Apothekerin
in der öffentlichen und Krankenhausapotheke, Industrie, Verwaltung, Bundeswehr, Ausbildung und Forschung vor. Dabei werden Kenntnisse, Fähigkeiten
und Methoden vermittelt, die zu wissenschaftlicher Arbeit, kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihrer Anwendung sowie zu einer
verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigen.
(2) Das Pharmaziestudium umfasst eine Ausbildung zu den in der Approbationsordnung aufgeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach,
die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen (Praktika und Übungen) in den angegebenen Stundenzahlen vermittelt werden.
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen wird durch die in der Approbationsordnung aufgeführten Formulare für
Bescheinigungen ausgewiesen.
Dieser Studienordnung liegt die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 AAppO) festgelegte Mindeststudienzeit von vier Jahren (mindestens 8 Fachsemester) zugrunde. Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Das Hochschulstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. Der Gesamtumfang der
Universitätsausbildung beträgt 3262 Stunden. Die praktischen und theoretischen Lehrveranstaltungen des Studiums erstrecken sich auf die in der
Anlage 1 der Approbationsordnung aufgeführten Gebiete.
(2) Nach dem Grundstudium wird der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgelegt, nach dem Hauptstudium wird der Zweite Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung abgelegt.
(3) Ein zeitlich und inhaltlich abgestimmter Studienplan soll gewährleisten, dass die Studierenden den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung nach 4 Semestern und den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach insgesamt 8 Semestern des Pharmaziestudiums ablegen können.
Der Studienplan wird in Abstimmung mit der bundesweit angestrebten Modularisierung des Studiums durch die Studienkommission Pharmazie unter Vorsitz
der Studiendekanin bzw. des Studiendekans für Pharmazie erarbeitet und vorgeschlagen. Der Fakultätsrat beschließt den Studienplan.
(4) Während des Studiums sind die in der Anlage A (Bescheinigungen)
aufgeführten Nachweise über Studienleistungen zu erwerben. Im Studienplan (Anlage B)
ist aufgelistet, welche Scheine im Grund- und welche im Hauptstudium zu erwerben sind.
(5) In der Anlage C (Module) ist festgelegt, welche Voraussetzungen zum Besuch der praktischen Lehrveranstaltungen und Seminare erfüllt sein müssen.
Diese Eingangsvoraussetzungen werden zusätzlich im Studienplan (Anlage B) zusammengefasst. Darüber hinaus kann die Teilnahme an den in der Studienordnung
vorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren vom Nachweis der für diese Veranstaltungen erforderlichen Vorkenntnisse abhängig gemacht
werden. Entsprechende Regelungen werden rechtzeitig bekanntgegeben.
(1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass sie bzw. er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist,
die Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Veranstalterin oder der Veranstalter der Lehrveranstaltung im
Benehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan die Absolvierung der Studienleistungen einschließlich von in scheinpflichtige Veranstaltungen
integrierte Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form und einem bedarfsgerechten Zeitrahmen regeln.
(2) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.
(1) Die praktischen Lehrveranstaltungen und Seminare nach den Anlagen der Approbationsordnung werden unter Anleitung der verantwortlichen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und des zuständigen wissenschaftlichen Personals in den jeweils dafür vorgesehenen Laboratorien bzw.
Räumen durchgeführt. Für die Dauer der praktischen Lehrveranstaltungen und Seminare besteht Anwesenheitspflicht. Während einer praktischen
Lehrveranstaltung ist die Anerkennung und Befolgung der jeweils gültigen Sicherheitsregeln und Betriebsanweisungen erforderlich. Bei Nichtbeachtung
kann eine Laborsperre durch das verantwortliche Hochschullehrpersonal ausgesprochen werden.
(2) Für eine Lehrveranstaltung gemäß der Anlage A
legen die verantwortlichen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer fest, unter welchen
Voraussetzungen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird und machen dieses rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung bekannt.
Die Bescheinigung erfolgt nach dem Muster der Anlagen der AAppO.
(3) Für eine ausreichende Vorbereitungszeit für einen Leistungsnachweis in den laut Studienplan in einem Semester notwendigen Klausuren soll Sorge
getragen werden. Wenn ein erforderlicher Leistungsnachweis (vgl. Anl. A und B) zu einer praktischen Lehrveranstaltung oder zu einem Seminar nicht
erlangt wurde, kann dieser wiederholt werden. Eine Wiederholung soll zeitnah angeboten werden. Angebotene Möglichkeiten zur Wiederholung müssen
grundsätzlich wahrgenommen werden. Wenn die Möglichkeit zu einem Leistungsnachweis unentschuldigt nicht wahrgenommen wird, gilt der Leistungsnachweis
als nicht erbracht. Entschuldigungen aus wichtigen Gründen sind auf jeden Fall möglich, müssen aber unverzüglich vorgebracht werden. Kann ein
Leistungsnachweis nach fünfmaliger Wiederholung nicht erbracht werden, muss die oder der Studierende das Studium der Pharmazie an der TU Braunschweig
beenden.
Bei einem Praktikum soll die Wiederholung im praktischen Teil auf jene Inhalte beschränkt werden, bei denen sich eine Vertiefung des Verständnisses
als erforderlich erwiesen hat.
(4) Gemäß AAppO können Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt erforderlich sind, vor dem Bestehen des Ersten
Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.
Die Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren des Hauptstudiums setzt deshalb grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss aller
Lehrveranstaltungen und Seminare des Grundstudiums voraus.
(5) Die Zuweisung eines Praktikumsplatzes in den einzelnen Fächern und Studiensemestern ist über die in § 6 Absatz 4 getroffene Regelung hinaus an die
in den Modulen und im Studienplan aufgeführten Zugangsvoraussetzungen geknüpft (vgl. §4 Abs. 5).
(6) Über die in den Absätzen 4 und 5 getroffenen Regelungen hinaus kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan Studierende von der Teilnahme an
praktischen Lehrveranstaltungen ausschließen, sofern dies aus Sicherheitserfordernissen notwendig ist.
(7) Studierende, denen ein Praktikumsplatz zugewiesen wurde, müssen ihren Platzanspruch bei Beginn eines jeden Praktikums oder Seminars durch
persönliche Anwesenheit oder im Verhinderungsfall schriftlich geltend machen. Jeder zugeteilte Praktikumsplatz ist spätestens zum Ende der
betreffenden praktischen Lehrveranstaltung ordnungsgemäß zu übergeben.
(8) Falls die Zahl der Bewerbungen auf einen Praktikumplatz die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt, legt die Studienkommission Pharmazie das Vergabeverfahren für die Platzverteilung fest und gibt dieses bekannt.
(1) Für Prüfungsangelegenheiten ist die Apothekerkammer Niedersachsen (Landesprüfungsamt für Studierende der Pharmazie) zuständig.
(2) Die Anerkennung von Studienleistungen aus verwandten Studiengängen sowie von Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches der
AAppO erworben wurden, auf das Studium der Pharmazie erfolgt durch dieses zuständige Landesprüfungsamt für Studierende der Pharmazie.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bei der Apothekerkammer Niedersachsen (Landesprüfungsamt für
Studierende der Pharmazie) sind neben weiteren in der AAppO genannten Unterlagen die in der Anlage A1 bzw. in der Anlage B für die Semester
1 bis 4 aufgeführten Bescheinigungen beizufügen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bei der Apothekerkammer Niedersachsen
(Landesprüfungsamt für Studierende der Pharmazie) sind neben weiteren in der AAppO genannten Unterlagen die in der Anlage
A2 bzw. in der Anlage B für die Semester 5 bis 8 aufgeführten Bescheinigungen beizufügen.
(5) Zu Bescheinigungen nach AAppO, die nicht an der TU Braunschweig, jedoch im Gültigkeitsbereich der AAppO an anderen Universitäten
erworben wurden, erstellt die Technische Universität Braunschweig auf der Grundlage einer fachlichen Überprüfung Äquivalenzbescheinigungen,
die bei der Meldung zum jeweiligen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bei der Apothekerkammer Niedersachsen (Landesprüfungsamt für Studierende
der Pharmazie) vorzulegen sind.
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Universität.
(2) Die Studienfachberatung wird durch die vom Fakultätsrat der Fakultät für Lebenswissenschaften beauftragten Studienfachberaterin bzw. den -fachberater
wahrgenommen. Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen durchgeführt, bei denen u.a. auf die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften,
die Gefahrstoffverordnung und auf § 7 Absatz 2 der AAppO hingewiesen wird.
Über Ausnahmefälle der im Studienplan aufgeführten Zugangsvoraussetzungen entscheidet das für die Lehreinheit Pharmazie zuständige Fakultätsrat der
Universität. Zuvor ist die Studienkommission Pharmazie zu hören.
Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Übergangsregelungen des § 23 der Approbationsordnung für Apotheker gilt entsprechend.
§ 6 Abs. 3 Satz 7 gilt nicht für Studierende, die die Zwischenprüfung bereits absolviert haben. Für Studierende, die sich im zweiten
oder in einem höheren Semester befinden und die Zwischenprüfung noch nicht absolviert haben, gilt § 6 Abs. 3 Satz 7 erst nach Abschluss der Zwischenprüfung.