Lehre
Nach Bundesgesetzblatt
Die Approbationsordnung regelt in § 23 (Übergangsvorschriften) u. a. folgendes:
Approbationsordnung für Apotheker(AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. s. 1489 vom 28. Juli 1989)
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1106) neugefasst und dessen Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) eingefügt worden ist, sowie des § 14 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung, der
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geändert worden ist, wird verordnet:
Erster Abschnitt: Die Pharmazeutische Ausbildung
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Prüfungsvorschriften
Dritter Abschnitt: Die Pharmazeutische Prüfung
Vierter Abschnitt: Die Approbation
Fünfter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlagen(Auswahl; die übrigen Anlagen enthalten nur Muster für Formulare und Bescheinigungen)
§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1)Die pharmazeutische Ausbildung umfasst:
(2)Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
(3)Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1)Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2)Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.
(1)Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.
(2)Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit kann wahlweise auch in
(1)Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der
Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von 1. sechs Monaten in einer
öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und 2. sechs Monaten, die wahlweise in
a) einer Apotheke nach Nummer 1,
b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c) der pharmazeutischen Industrie,
d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abzuleisten sind.
Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.
(2)Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
(3)Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.
(4)Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.
5)Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.
(1)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
(2)Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.
(3)Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 22 angerechnet werden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 5 entsprechend.
1)Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2)Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muss für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(3)Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
(4)Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
(5)Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
(6)Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muss dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.
(7)Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen.
1)Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn
(2)Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde.
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:
(2)Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.
(3)Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
(2)Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(3)In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen beziehen, öffentlich bekanntmachen.
(4)Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung der Prüfungsergebnisse darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
(5)Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.
(6)Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note:
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note "nicht ausreichend".
(7)Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prüfungsabschnitt und die Noten für die einzelnen Fächer, die Zahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung anzugeben.
(1)Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt Prüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(2)Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommission gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. Zu Prüfern des in § 18 Abs 1 Ziffer V. genannten Faches können auch andere an der Hochschule in diesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden. Die Prüfung in den einzelnen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Der Prüfer entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen; die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
(3)Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen. Daneben können auch andere geeignete Prüfer bestellt werden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung; er ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu prüfen.
(5)Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei der Bekanntgabe des Püfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.
(6)Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen. Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7)Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.
(1)Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.
(2)Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wiederholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
(3)Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
(1)Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.
(3)Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
§ 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
(1)Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.
(2)Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(3)Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
(4)Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
(5)Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.
(6)Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.
§ 16 Zeugnisse und Mitteilungen
(1)Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11.
(2)Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.
§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
(1)Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2)Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.
(3)Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
(1)Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2)Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.
(3)Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
(1)Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
(2)Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
(3)Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.
(1)Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
(2)Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern der Antragsteller nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet worden ist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in beglaubigter Abschritt oder beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 a Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung vorliegen.
(3)Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Apothekerberuf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Apotheker zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Apotheker zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Apothekerordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen bei der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden. wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(4)Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5)Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
§ 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen
(1)Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), sind, rechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
(2)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
(3)Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
4)Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Personen können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
(5)Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
§ 25 Inkrafttreten der Verordnung und außer Kraft tretende Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 328), vorbehaltlich des § 23 dieser Verordnung, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Stoffgebiete des Studiums der Pharmazie
Eine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang bis zu 42 Unterrichtsstunden je Gebiet ist möglich. Der Gesamtumfang an praktischen Übungen und Seminaren einschließlich von Vorlesungen mit Übungen oder mit Seminaren darf jeweils dadurch nicht berührt werden. Zusätzlich zu den für die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen dürfen insgesamt bis zu vier weitere Bescheinigungen verlangt werden. In den praktischen Übungen sind jeweils 20 % praktikumbegleitende Seminare enthalten.
Stoffgebiet A: Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 56 Unterrichtsstunden Seminaren. Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet B: Pharmazeutische Analytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden praktischen Übungen. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet C: Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 14 Unterrichtsstunden Seminaren. Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet D: Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen. Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet E: Biochemie und Pathobiochemie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen Übungen. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet F: Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet G: Biogene Arzneistoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet H: Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden praktischen Übungen. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet I: Pharmakologie und Klinische Pharmazie:
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 98 Unterrichtsstunden Seminaren. Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme.
Stoffgebiet K: Wahlpflichtfach
Gesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme. Seminarveranstaltungen im Block K finden in Form von Hauptseminaren statt.
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung eines
Stoffgebietes
(zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung des Wahlpflichtfaches
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 4)
Bescheinigung über die praktische Ausbildung
(zu § 4 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3)
Bescheinigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
(zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 3)
Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus
(zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3)
Anlage 8 (zu § 4 Abs. 4 Satz 1)
Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden:
Niederschrift über die mündliche Prüfung in Zweiten/Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
(zu § 11 Abs. 6 Satz 1)
Zeugnis über den Ersten/Zweiten/Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)
Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung
(zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)
Anlage 12 (zu § 17 Abs. 2 Satz 3)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts
| I | Allgemeine, anorganische und organische Chemie | 100 Fragen |
| II | Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie | 100 Fragen |
| III | Physik und Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre | 80 Fragen |
| IV | Grundlagen der pharmazeutischen Analytik | 80 Fragen |
Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung:
I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
III. Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Prüfungsstoff des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung:
I. Pharmazeutische Chemie/Medizinische Chemie
II. Pharmazeutische Biologie
III. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie
IV. Pharmakologie und Toxikologie
V. Klinische Pharmazie
Prüfungsstoff des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung:
I. Pharmazeutische Praxis
II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Approbationsurkunde
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